Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Vollendung des 63. Lebensjahres BBG § 42 -47
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
Versetzung in den Ruhestand mit Anspruch auf Ruhegehalt. Die Höhe des Versorgungsanspruchs hängt entscheidend von der zurückgelegten Dienstzeit und der Ursache für die Dienst-/Vollzugsdienstunfähigkeit ab: - Dienstunfall => mind. 66 2/3% der ruhegehaltfähigen Bezüge - Freizeitunfall / Krankheit => individuelle Versorgung (ggf. Mindestversorgung) Darüber hinaus Reduzierung der Ansprüche durch eingeführte Versorgungsabschläge (bis 10,8%), wenn Krankheit oder Freizeitunfall Verursacher für Dienst-/Vollzugsdienstunfähigkeit sind.
Wichtig ist es, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte eine echte Dienstunfähigkeitsklausel enthält. Damit wird festgelegt, dass eine Berufsunfähigkeit immer dann anzunehmen ist, wenn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit erfolgt. Mit einer solchen Klausel sind Beamte gut geschützt.
Vorsicht ist bei Dienstunfähigkeitsversicherungen geboten, die erst dann zahlen, wenn der versicherte Beamte voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, seinen Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, der bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese Regelung der allgemeinen Berufsunfähigkeitsversicherung wird dann nur entsprechend auf Beamte angewendet - mit erheblichen finanziellen Konsequenzen. Denn es ist deutlich schwerer, eine Rentenzahlung zu erreichen.