BGH-Urteil: Kosten für Ersatz-Karte für den Zahlungsverkehr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Deutsche Postbank AG mit Urteil vom 20. Oktober 2015 entschieden (XI ZR 166/14), dass Geldinstitute für die Ausstellung einer Ersatzkarte für den Zahlungsverkehr kein Entgelt erheben dürfen, wenn die abhandengekommen ist und der Kunde den Verlust seiner Karte angezeigt hat.
Nicht selten kommen Karten für den Zahlungsverkehr abhanden. Nach dem Preisverzeichnis der Deutschen Postbank AG müssen deren Kunden in solchen Fällen für eine auf ihren Wunsch hin ausgestellte Ersatzkarte 15,- € zahlen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) hielt diese Klausel für unrechtmäßig und verklagte die Postbank auf Unterlassung. Die Klage war zunächst erfolglos und wurde von den Vorinstanzen als unbegründet zurückgewiesen.
Der VZBV obsiegte erst mit seiner beim BGH eingelegten Revision.
Nach höchstrichterlicher Auffassung hält die verwendete Klausel nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Das Geldinstitut kann bei Anwendung der Klausel nämlich auch dann ein Entgelt für eine Ersatzkarte verlangen, wenn deren Ausstellung wegen einer nach einem Verlust erfolgten und vom Kunden pflichtgemäß angezeigten Sperre der Erst- beziehungsweise Originalkarte erforderlich wird.
Der BGH hält das jedoch für unrechtmäßig, da gemäß § 675k Satz 5 BGB ein Geldinstitut in Fällen, in denen eine bloße Sperrung einer Karte nicht ausreicht, dazu verpflichtet ist, seinen Kunden eine Ersatzkarte zu überlassen. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung dürfe seitens der Bank nicht mit einem Entgelt verbunden sein. Bei Verlust oder Diebstahl einer Karte sei die Ausstellung einer Ersatzkarte aber eine zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Verpflichtung.
Der BGH ließ offen, ob für eine Ersatzkarte eine Gebühr in Rechnung gestellt werden darf, wenn eine Karte defekt ist oder sich der Name des Inhabers, zum Beispiel durch Heirat, geändert hat, da diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Der VZBV vertrat die Ansicht, dass in derartigen Fällen nichts anderes gelten dürfe, da in jedem Fall die alten Karten beim Austausch gesperrt werden müssen, um einen Missbrauch oder den Umlauf von mehr als einer Karte zu verhindern.
Die Frage kann jedoch erst abschließend nach der schriftlichen Urteilsbegründung beurteilt werden.