Die Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung ist zum 01. Juli 2014 in Kraft getreten.
Die Leistungen der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) entsprechen in ihrem Inhalt und Umfang grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Aufgrund bundespolizeispezifischer Besonderheiten sind in einigen Fällen jedoch andere Regelungen notwendig. Mit der BPolHfV wurden einige grundsätzliche Änderungen in Bezug auf den Leistungsumfang der Heilfürsorge eingeführt.
Bei Krankenhausbehandlungen haben nunmehr alle Heilfürsorgeberechtigten einen Anspruch auf
Die bisherigen Regelungen zur Bezuschussung von Brillengläsern sind weggefallen.
Neuregelung der Zahnersatzversorgung sowie Kostenübernahme der professionellen Zahnreinigung.
Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (VVBPolHfV),
8. Zahnärztliche Behandlung (§ 8)
Die Teilnahme der Heilfürsorgeberechtigten an der allgemeinen Zahnmedizinischen Versorgung analog den gesetzlich Krankenversicherten ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Nr. 4 der BPolHfV.
Unter www.kzbv.de werden auch für die Heilfürsorgeberechtigten weitere Informationen zum Thema Zahnmedizinische Versorgung, insbesondere zum Zahnersatz, bereit gestellt.
Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Heil- und Kostenpläne (HKP –Teil 1 und Teil 2) zu verwenden.
Die Heil- und Kostenpläne sind zur Genehmigung beim Referat 83,Heilfürsorgeangelegenheiten, 53754 Sankt Augustin, einzureichen.
Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und Brücken und zur Wiederherstellung oder Erweiterung von Prothesen nach den Befund-Nummern 6.0- 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 der Festzuschuss-Richtlinie des GBA gilt, dass diese Befunde auch ohne vorherige Bewilligung versorgt werden können. Das gilt auch für dieBefunde nach den Nummern 1.4 und 1.5. Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Bewilligung einzuholen, unberührt.
Bei Heilfürsorgeberechtigten, die eine Regelversorgung im Sinne des § 56 SGB V erhalten, werden die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung übernommen. Hiervon ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall im Vergleich zu den für die jeweilige Regelversorgung vorgesehenen Nichtedelmetall(NEM)-Abrechnungsbeiträge inklusive Mehrwertsteuer entstehen.
Eine Bonusregelung gemäß § 55 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 SGB V findet keine Anwendung.
Wählt der Heilfürsorgeberechtigte eine über die Regelversorgung hinausgehende gleich- oder andersartige Versorgung (insbesondere Zahnersatz), wird der Festzuschuss in doppelter Höhe der für die jeweilige Regelversorgung nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Sätze 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten, gewährt.
Auf die Erläuterungen, wann ein Zahnersatz gleichartig bzw. andersartig ist, wird an dieser Stelle verzichtet.
Für die Abrechnung der Zahnersatzleistungen gilt Folgendes:
Erhält der Heilfürsorgeberechtigte eine Regelversorgung, werden die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung nach Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) mit der Abrechnungsstelle Heilfürsorge abgerechnet.
Bei der Abrechnung über die KZV ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Kosten für die Verwendung einer Edelmetalllegierung oder von Reinmetall angefallen sind. Die tatsächlichen Kosten bei der Regelversorgung werden von der Heilfürsorge nur insoweit übernommen, als darin keine (Mehr-)Kosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind.
Die Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Kosten für die jeweils verwendete Edelmetalllegierung oder Reinmetall abzüglich der für die jeweilige Regelversorgung vorgesehenen NEM-Abrechnungsbeträge inklusive Mehrwertsteuer. Mehrkosten rechnet der Zahnarzt direkt mit dem Heilfürsorgeberechtigten ab.
Wählt der Heilfürsorgeberechtigte einen gleichartigen Zahnersatz, wird der Festzuschuss in doppelter Höhe der für die jeweilige Regelversorgung nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Sätze 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten, nach Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes über die KZV mit der Abrechnungsstelle Heilfürsorge abgerechnet.
Bei der Abrechnung über die KZV ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Kosten für die Verwendung einer Edelmetalllegierung oder von Reinmetall angefallen sind. Die Kosten bei gleichartigem Zahnersatz werden von der Heilfürsorge nur insoweit übernommen, als darin keine (Mehr)Kosten für Edel- und Reinmetall enthalten sind. Die Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Kosten für die jeweils verwendete Edelmetalllegierung oder Reinmetall abzüglich der für die jeweilige Regelversorgung vorgesehenen NEM-Abrechnungsbeträge inklusive Mehrwertsteuer.
Sämtliche Mehrkosten rechnet der Zahnarzt direkt mit dem Heilfürsorgeberechtigten ab.
Bei andersartigem Zahnersatz rechnet der Zahnarzt insgesamt direkt mit dem Heilfürsorgeberechtigten ab. Der Heilfürsorgeberechtigte reicht den Teil 1 des Heil- und Kostenplanes mit dem Eingliederungsdatum und der Unterschrift des Zahnarztes, die Gesamtrechnung sowie die Bankverbindung zur Erstellung eines Bescheides an das Referat 83, Heilfürsorgeangelegenheiten, 53754 Sankt Augustin ein.
Der zu übernehmende Kostenanteil wird von der Abrechnungsstelle Heilfürsorge erstattet. Die Kosten bei andersartigem Zahnersatz werden von der Heilfürsorge nur insoweit übernommen, als darin keine (Mehr-) Kosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind. Die Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Kosten für die jeweils verwendete Edelmetalllegierung oder Reinmetall abzüglich der für die jeweilige Regelversorgung vorgesehenen NEM-Abrechnungsbeträge inklusive Mehrwertsteuer. Eine Abrechnung über die KZV erfolgt hier nicht.
Abrechnungsgrundlage für die zahntechnischen Leistungen bei einer Regelversorgung ist das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Absatz 1 SGB V (BEL-II) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz ist der Zahntechniker hinsichtlich der über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen nicht an das BEL-II gebunden.
Zahnarzt und Zahntechniker können ein Leistungs- und Preisverzeichnis für diese Leistungen vereinbaren. Auch die Heranziehung der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) oder anderer Verzeichnisse ist möglich. Bei gleichartigem Zahnersatz dürfen nur jene Leistungen außerhalb des BEL-II abgerechnet werden, die über die Regelversorgung hinausgehen.
Von der Heilfürsorge werden einmal im Kalenderjahr die Kosten einer durchgeführten professionellen Zahnreinigung übernommen.
Die Abrechnung der GOZ-Gebührennummer 1040 richtet sich nach § 5 der GOZ und ist vom Zahnarzt direkt mit dem Heilfürsorgeberechtigten vorzunehmen. Der Heilfürsorgeberechtigte reicht die Rechnung bei der Abrechnungsstelle Heilfürsorge, 53754 Sankt Augustin, zur Kostenerstattung ein.
Der Anspruch auf professionelle Zahnreinigung besteht für Heilfürsorgeberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, neben dem Anspruch auf Leistungen der Individualprophylaxe entsprechend den BEMA-Gebührennummern IP 1 bis IP 5; diese Leistungen werden über die KZV mit der Abrechnungsstelle Heilfürsorge abgerechnet.
Quelle:https://www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die-Bundespolizei/13Heilfuersorge/Zahnersatz-und-Reinigung.html?nn=6506496