Für alle Empfänger von Heilfürsorgeleistungen gilt: Mit Beendigung des aktiven Dienstes erlischt auch Ihr Anspruch auf diese besondere Form der Versorgungsleistung. Stattdessen erhalten Sie Beihilfe.
Da diese aber nur einen Teil der Krankheitskosten abdeckt, müssen Sie als Beihilfeberechtigter die restlichen Kosten mittels einer privaten Krankenversicherung absichern. Seit 2009 ist das gesetzlich vorgeschrieben (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz – VVG).
In § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist geregelt, dass der Beihilfeberechtigte 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet bekommt und als Versorgungsempfänger 70 Prozent. Um auch die weiteren 50 beziehungsweise 30 Prozent abzusichern, benötigen Sie eine private Krankenversicherung.
Da Sie also früher oder später unweigerlich in die Krankenabsicherung Beihilfe kommen, ist es notwendig, bereits frühzeitig die Weichen dafür zu stellen. Das einzig richtige Verfahren, sich eine möglichst gute spätere Versorgung zu sichern, ist der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung. Ohne eine solche kann es Ihnen passieren, dass Sie später von keiner privaten Krankenversicherung mehr aufgenommen werden. Für den Eintritt in eine private Krankenversicherung (Restkostenabsicherung zur Beihilfe) müssen Sie sich daher einer Gesundheitsprüfung (Risikoprüfung) unterziehen. Besonders bei älteren Menschen kann das zum Problem werden: Die private Krankenversicherung kann sie etwa wegen Vorerkrankungen und mit Risikozuschlägen belegen oder den Antrag ablehnen.
Bei der Antragsstellung einer Anwartschaftsversicherung wird Ihr Gesundheitsbild gewissermaßen „eingefroren“. Wenn Ihre Krankenversicherung im Ruhestand in Kraft tritt, brauchen Sie sich keiner erneuten Risikoprüfung zu unterziehen. Verschlechterungen Ihres Gesundheitszustandes, die in der Zwischenzeit – während der Dauer der Anwartschaft – auftreten, sind bei Aktivierung des Versicherungsschutzes ohne Einschränkungen mitversichert, und zwar ohne dass sich Ihr Beitrag deswegen erhöht. Neben dieser sogenannten „kleinen Anwartschaft“ gibt es noch die „große Anwartschaft“. Bei ihr wird nicht nur der Gesundheitszustand, sondern auch das Eintrittsalter „eingefroren“. Der Beitrag für die große Anwartschaftsversicherung ist daher höher als für die kleine.
Für Heilfürsorgeberechtigte, die 20, 30 Jahre oder länger im Dienst sind, ehe sie pensioniert werden, ist es ratsam, eine große Anwartschaft abzuschließen. Bei absehbar kürzeren Dienstzeiten, etwa bei Zeitsoldaten, ist eine kleine Anwartschaft ratsam.
Die Freie Heilfürsorge wird nur für den Beamten selbst gewährt. Sie besteht in der Regel aus Sachleistungen, also der direkten medizinischen Versorgung. Für Ehegatten und Kinder besteht auf Antrag in der Regel eine Beihilfeberechtigung.